Bankgeheimnis
Gesetzlich fixierter Begriff in § 30a AO (Abgabenordnung). Gilt in Deutschland so gut wie nicht mehr. Selbst Bankgeschäfte eines Steuerpflichtigen sind vor der Einsichtnahme durch die Finanzbehörden nicht mehr zu 100 % geschützt (§ 30a Abs. 3 AO). Sofern Erkenntnisse den Verdacht einer Steuerverkürzung im Einzelfall begründen, können Kontrollmitteilungen ans zuständige Wohnsitzfinanzamt des Anlegers aber mitgeteilt werden. Finanzämtern können über die Bonner Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin Daten von Kontoinhabern abfragen. Jedoch besteht nur der Zugriff auf sog. Kontostammdaten. Kontostände und Kontobewegungen können nicht eingesehen werden. Ein konkreter Verdacht oder eine Begründung der Kontoabfrage muss nicht erfolgen. Der betreffende Kontoinhaber und auch nicht die Bank werden nicht über die erfolgte Abfrage informiert. Die Kontoabfragen sind für steuerliche und nichtsteuerliche Zwecke möglich. So können neben den Finanzämtern auch die Arbeitsämter, die Sozialbehörden, die Familienkasse und das BaföG-Amt auf die Kontodaten zugreifen.
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