Gläubiger
Schuldverhältnis zu einem Gläubiger, mit dem der Gläubiger eine Leistung einfordern kann. Handelt es sich um ein Darlehen, ist der Darlehensgeber der Gläubiger selbst. Handelt es sich um Schuldverschreibungen, ist der Gläubiger der Eigentümer des Wertpapiers. Besteht ein gegenseitiges Schuldverhältnis, sind beide Parteien sowohl Gläubiger als auch Schuldner. Innerhalb der Gläubigergruppe muss unterteilt werden: [1] Gesamtgläubiger (§ 428 BGB): Jeder Gläubiger kann die ganze Leistung fordern, der Schuldner wird mit der Gesamtleistung an einen Gläubiger von seiner Schuld befreit. [2] Teilgläubiger (§ 420 BGB): Jeder der Gläubiger kann nur seinen Anteil an der Gesamtschuld einfordern. [3] Mitgläubiger (§ 432 BGB): Jeder Gläubiger kann die Gesamtschuld fordern, aber nur zur Leistung an alle Gläubiger gemeinsam.
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