Stundung

(th)

(lat. Moratorium) bedeutet Zahlungsaufschub. Der Gläubiger stundet eine fällige Leistung, so dass diese zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. Wird i.d.R. von Behörden als verlängerte Zahlungsfrist gewährt. Dadurch soll verhindert werden, dass beim Schuldner ein Liquiditätsengpass auftritt. Weitere begriffliche Definition sind der Zahlungsaufschub bzw. die Aussetzung der Vollziehung (vorläufiger Rechtsschutz in einem Rechtsbehelfsverfahren). Steueransprüche, Haftungsansprüche, Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit mit einer erheblichen Härte für den Schuldner verbunden ist und der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird (§ 222 AO). Die Stundung erfolgt i.d.R. nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung. Ihre Bewilligung bewirkt, dass für den Zeitraum der Stundung keine Säumniszuschläge entstehen. Für die Dauer der Stundung sind aber gemä

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